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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Erwägungsgrund 31 CRR

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Laut dem De-Larosière-Bericht kann die Aufsicht auf Einzelunternehmensebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen, wenn sie den Entwicklungen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene angemessen Rechnung trägt, während gesamtwirtschaftliche Aufsicht nur dann sinnvoll ist, wenn sie sich in irgendeiner Weise auf Unternehmensebene auswirkt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EBA und dem ESRB ist entscheidend, damit die Funktionsweise des ESRB und die Reaktionen auf seine Warnungen und Empfehlungen ihre Wirksamkeit voll entfalten können. Insbesondere sollte die EBA in der Lage sein, dem ESRB alle wichtigen Informationen zu übermitteln, die die zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Berichterstattung und Meldung erhoben haben.

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