Wie im Bericht der de Larosière-Gruppe (De-Larosière-Bericht) dargelegt, sollten "die Mitgliedstaaten (25. Februar 2009) die Möglichkeit haben, strengere Regulierungsmaßnahmen zu beschließen, wenn sie diese zum Schutz der Finanzmarktstabilität des eigenen Landes für erforderlich halten und dabei die Grundsätze des Binnenmarkts und die vereinbarten Mindeststandards einhalten".
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Erwägungsgrund 3 CRR
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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