Wenn Mitgliedstaaten Leitlinien von allgemeiner Tragweite verabschieden, so dürfen diese Leitlinien – insbesondere in Bereichen, in denen Entwürfe technischer Standards der Kommission anstehen, – weder gegen das Unionsrecht verstoßen noch dessen Anwendung untergraben.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Erwägungsgrund 23 CRR
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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