Es sollte möglich sein, Systemrisikopuffer oder individuelle Maßnahmen, mit denen Mitgliedstaaten sie betreffende Systemrisiken angehen, für den gesamten Bankensektor oder für einen oder mehrere seiner Teilbereiche, d.h. für Institute mit ähnlichen Risikoprofilen in ihrer Geschäftstätigkeit, oder für Risikopositionen in einem oder mehreren einheimischen Wirtschaftszweigen oder geografischen Bereichen im gesamten Bankensektor zu ergreifen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Erwägungsgrund 19 CRR
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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