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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Erwägungsgrund 123 CRR

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Ebenso sollten Mitgliedstaaten zum Schutze der Einleger und zur Wahrung der Finanzstabilität strukturelle Maßnahmen ergreifen dürfen, um von in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber verschiedenen Rechtsträgern je nach deren Tätigkeiten, aber unabhängig vom Ort, an dem diese ausgeübt werden, zu verringern. Da solche Maßnahmen sich jedoch wegen der Aufsplitterung des Binnenmarktes negativ auswirken, sollten sie nur unter strengen Auflagen und bis zum Inkrafttreten eines künftigen Gesetzgebungsakts zu ihrer ausdrücklichen Harmonisierung gebilligt werden.