Um während eines Übergangszeitraums die Höhe der Eigenmittel und die auf die unionsweite Eigenmitteldefinition einerseits und auf die Eigenmitteldefinition dieser Verordnung andererseits angewandten aufsichtlichen Anpassungen allmählich aneinander anzugleichen, sollten die Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung stufenweise eingeführt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese stufenweise Einführung mit den jüngsten Anpassungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der geforderten Höhe der Eigenmittel und hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Eigenmitteldefinition vereinbar ist. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden während des Übergangszeitraums innerhalb vorgegebener Unter- und Obergrenzen festlegen, wie die geforderte Höhe der Eigenmittel schnell erreicht und die aufsichtlichen Anpassungen schnell eingeführt werden.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Erwägungsgrund 117 CRR
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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