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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 88b CRR – Unternehmen in Drittländern

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“ und „Institut“ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 88b CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 88b CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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