Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“ und „Institut“ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 88b CRR – Unternehmen in Drittländern
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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