Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 an.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 74 CRR – Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 74 CRR verweisen
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