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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 72g CRR – Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 72g CRR verweisen

  • Art. 72j CRR – Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs

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