Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 72g CRR – Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 72g CRR verweisen
- Art. 72j CRR – Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs
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