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CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 7 CRR – Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die zuständigen Behörden können Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:

  • a) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
  • b) entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;
  • c) die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;
  • d) das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt.

(2) Die zuständigen Behörden können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die im gleichen Mitgliedstaat wie das Institut errichtet wurde, und sofern sie — insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Standards — der gleichen Aufsicht unterliegt wie Institute.

(3) Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:

  • a) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist weder vorhanden noch abzusehen;
  • b) die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat.

Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 7 CRR verweisen

  • Art. 6 CRR – Allgemeine Grundsätze
  • Art. 9 CRR – Konsolidierung auf Einzelbasis
  • Art. 84 CRR – Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
  • Art. 87 CRR – Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
  • Art. 396 CRR – Einhaltung der Anforderungen für Großkredite
  • Art. 434b CRR – Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
  • Art. 436 CRR – Offenlegung des Anwendungsbereichs
  • Anhang IV CRR
  • § 2a KWG – Ausnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 13 KWG – Großkredite; Verordnungsermächtigung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu Art. 7 CRR

3 Entscheidungen zitieren Art. 7 CRR: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-712/15 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

  • EuG, Urt. v. 10.07.2024 – T-540/22 · Dritte erweiterte Kammer

    Französische Republik gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss. Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Mindestanforderungen an Eigenmittel und …

  • EuG, Urt. v. 13.12.2017 – T-52/16 · Zweite erweiterte Kammer

    Crédit mutuel Arkéa gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind …

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