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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 519f CRR – Verhältnismäßigkeit

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere

  • a) diese Anforderungen auch in Bezug auf Bankengruppen und spezifische Geschäftsmodelle bewertet werden;
  • b) die Bedeutung berücksichtigt wird, die kleine und nicht komplexe Institute auf Institutsebene und nach Region bei der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe in lokalen Gemeinschaften haben.

Bei der Prüfung von Optionen für Änderungen des Aufsichtsrahmens stützt sich die EBA auf den übergeordneten Grundsatz, dass etwaige vereinfachte Anforderungen konservativer sein müssen.

Die EBA legt der Kommission diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2027 vor.

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