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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 504 CRR – Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 504 CRR verweisen

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