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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 500c CRR – Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Abweichend von Artikel 325bf können die zuständigen Behörden Instituten unter außergewöhnlichen Umständen und in Einzelfällen gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des Zuschlagsfaktors nach Artikel 325bf auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.

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