Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 498 CRR – Ausnahme für Warenhändler
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 498 CRR verweisen
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