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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 498 CRR – Ausnahme für Warenhändler

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 498 CRR verweisen

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