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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 495e CRR – Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 495e CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 495e CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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