Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 451b CRR – Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen:

  • a) die direkten und indirekten Risikobeträge im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich der Bruttokauf- und Bruttoverkaufspositionen der Nettorisikopositionen;
  • b) den Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken;
  • c) die Rechnungslegungsklassifikation der Risikopositionen in Kryptowerten;
  • d) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts;
  • e) eine genaue Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien im Zusammenhang mit Risikopositionen in Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2) Die Institute dürfen die in Artikel 432 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Zwecke der Offenlegungspflichten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 451b CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 451b CRR? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten