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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 430a CRR – Spezifische Meldepflichten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, gegenüber dem sie exponiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich die folgenden aggregierten Daten:

  • a) Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Wohnimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;
  • b) Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;
  • c) den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;
  • d) Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Gewerbeimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;
  • e) Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie;
  • f) den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet.

(3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind, für jeden nationalen Immobilienmarkt, für den diese Daten erhoben wurden. Eine zuständige Behörde übermittelt einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 430a CRR verweisen

  • Art. 124 CRR – Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen
  • Art. 125 CRR – Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
  • Art. 126 CRR – Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
  • Art. 164 CRR – Verlustquote bei Ausfall (LGD)
  • Art. 199 CRR – Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
  • Art. 465 CRR – Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10 KWG – Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

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