Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 43 CRR – Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • a) Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
  • b) das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
  • c) das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 43 CRR verweisen

  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 53 KWG – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
  • § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 43 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 43 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten