Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 428e CRR – Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 428e CRR verweisen
- Art. 428r CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
- Art. 428s CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %