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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428e CRR – Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 428e CRR verweisen

  • Art. 428r CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
  • Art. 428s CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %