Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428c CRR – Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten auf Bruttobasis.

(2) Zur Berechnung ihrer strukturellen Liquiditätsquote wenden die Institute die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten geeigneten Faktoren für die stabile Refinanzierung auf den Buchwert ihrer Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten an, sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die Institute zählen die erforderliche stabile Refinanzierung und die verfügbare stabile Refinanzierung nicht doppelt.

Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der mehr als einer Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet werden kann, derjenigen Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet, die zur größten vertraglichen erforderlichen Refinanzierung für diesen Posten führt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 428c CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 428c CRR? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten