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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428af CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %:

  • a) durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte unbelastete Darlehen oder in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e genannte durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber in voller Höhe garantierte unbelastete Darlehen für Wohnimmobilien mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger;
  • b) unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428ad genannten Darlehen, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger.