Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 393 CRR – Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 393 CRR verweisen
- Art. 493 CRR – Übergangsbestimmungen für Großkredite
- Anhang IV CRR
- § 6c KWG – Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
- § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
- § 45b KWG – Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
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