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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 393 CRR – Kapazitäten zur Ermittlung und Verwaltung von Großkrediten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Ein Institut verfügt über ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung, Verwaltung, Überwachung, Erfassung und Meldung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen im Einklang mit dieser Verordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 393 CRR verweisen

  • Art. 493 CRR – Übergangsbestimmungen für Großkredite
  • Anhang IV CRR
  • § 6c KWG – Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 45b KWG – Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

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