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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 383e CRR – Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.

(2) Die Risikoklasse der Gegenpartei-Kreditspreads unterliegt nicht den Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 383e CRR verweisen

  • Art. 383b CRR – Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken