Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 351 CRR – Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 351 CRR verweisen
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