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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 338 CRR – Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8.

(2) Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:

  • a) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;
  • b) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 338 CRR verweisen