Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zinsswap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 330 CRR – Swaps
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 330 CRR verweisen
- Art. 327 CRR – Berechnung der Nettoposition
- Art. 331 CRR – Zinsrisiko von Derivaten
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Art. 461a CRR – Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
- Anhang IV CRR
- § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer