Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 328 CRR – Zinsterminkontrakte und Terminpositionen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen („Forward Rate Agreements“, FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Kreditaufnahme als auch der Besitz von Vermögenswerten wird bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die erste Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 336 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die entsprechende Spalte derselben Tabelle eingeordnet.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Kaufposition“ eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine „Verkaufsposition“ eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 328 CRR verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 328 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 328 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten