Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 326 CRR – Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 326 CRR verweisen
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Art. 461a CRR – Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
- Anhang IV CRR
- § 10d KWG – Antizyklischer Kapitalpuffer
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