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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 326 CRR – Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 326 CRR verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 326 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 326 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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