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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325r CRR – Delta-Risikosensitivitäten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt:

  • a) Die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen werden wie folgt berechnet:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen;

rₖₜ = der Satz einer risikofreien Kurve k mit der Laufzeit t;

Vᵢ (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

x,y = andere Risikofaktoren als rₖₜ in der Bewertungsfunktion Vᵢ;

  • b) die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko werden wie folgt berechnet:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko;

[Abbildung] = ein Vektor mit m Komponenten für die implizite Inflationskurve oder die Währungsbasiskurve einer bestimmten Währung j, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten inflations- oder währungsrelevanten Variablen entspricht;

[Abbildung] = die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m);

Vᵢ (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

y, z = sonstige Variablen des Bewertungsmodells.

(2) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen;

csₖₜ = der Wert des Kreditspread-Satzes eines Emittenten j bei Fälligkeit t;

Vᵢ (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

x,y = andere Risikofaktoren als csₖₜ in der Bewertungsfunktion Vᵢ.

(3) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt:

  • a) Die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen werden wie folgt berechnet:

[Abbildung]

dabei gilt:

sₖ = die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen;

k = ein spezifischer Eigenkapitaltitel;

EQₖ = der Wert des Kassakurses dieses Eigenkapitaltitels;

Vᵢ (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

x,y = andere Risikofaktoren als EQₖ in der Bewertungsfunktion Vᵢ;

  • b) die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen werden wie folgt berechnet:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen;

k = der Index des Eigenkapitals;

[Abbildung] = ein Vektor mit m Komponenten zur Darstellung der Struktur der Repo-Laufzeit für ein bestimmtes Eigenkapital k, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten Repo-Sätze für verschiedene Laufzeiten entspricht;

[Abbildung] = die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m);

Vᵢ (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

y,z = andere Risikofaktoren als [Abbildung] in der Bewertungsfunktion Vᵢ.

(4) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

sₖ = die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko;

k = ein bestimmter Risikofaktor des Warenpositionsrisikos;

CTYₖ = der Wert des Risikofaktors k;

Vᵢ (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

y, z = andere Risikofaktoren als CTYₖ im Bewertungsmodell des Instruments i.

(5) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

sₖ = die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko;

k = ein bestimmter Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos;

FXₖ = der Wert des Risikofaktors;

Vᵢ (.) = die Bewertungsfunktion des Instruments i; und

y, z = andere Risikofaktoren als FXₖ im Bewertungsmodell des Instruments i.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 325r CRR verweisen

  • Art. 325g CRR – Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko

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