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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325d CRR – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  • 1. „Risikoklasse“ eine der folgenden sieben Kategorien:
  • i) allgemeines Zinsrisiko;
  • ii) Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;
  • iii) Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
  • iv) Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
  • v) Aktienkursrisiko;
  • vi) Warenpositionsrisiko;
  • vii) Fremdwährungsrisiko;
  • 2. „Sensitivität“ die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;
  • 3. „Unterklasse“ eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

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