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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325bg CRR – Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution)

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Ein Handelstisch eines Instituts erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, wenn die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches gut oder ausreichend gut entsprechen.

(2) Entsprechen die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches ausreichend gut, so berechnet das Institut unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen über die in Artikel 325ba Absätze 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen hinaus eine zusätzliche Eigenmittelanforderung.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt und dokumentiert ein Institut anhand einer genauen Liste die Risikofaktoren, die im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind und als angemessen für die Überprüfung erachtet werden, ob das Institut der in Artikel 325bf festgelegten Rückvergleichsanforderung genügt. Das Institut zeichnet jede Änderung der Liste dieser Risikofaktoren auf.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  • a) die Kriterien, auf deren Grundlage festgelegt wird, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 1 gut oder ausreichend gut entsprechen, wobei internationale regulatorische Entwicklungen zu berücksichtigen sind;
  • b) die in Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;
  • c) die Häufigkeit der von einem Institut vorzunehmenden Gewinn- und Verlustzuweisung;
  • d) die technischen Elemente, die für die Zwecke dieses Artikels in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

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