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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325bd CRR – Liquiditätshorizonte

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Institute ordnen jeden Risikofaktor von Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde, einer der in Tabelle 2 aufgeführten Risikofaktorgruppen sowie einer der dort aufgeführten Risikofaktor-Untergruppen zu.

(2) Der Liquiditätshorizont eines Risikofaktors für Positionen nach Absatz 1 ist der Liquiditätshorizont der entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe, der dieser Faktor zugeordnet wurde.

(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut für einen bestimmten Handelstisch beschließen, anstelle des Liquiditätshorizonts der Risikofaktor-Untergruppe nach Tabelle 2 des vorliegenden Artikels einen längeren Liquiditätshorizont nach Tabelle 1 des Artikels 325bc zu verwenden. Beschließt ein Institut diese Vorgehensweise, so gilt für die Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c dieser längere Liquiditätshorizont für sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen, die dieser Risikofaktor-Untergruppe zugeordnet wurden.

Die Institute melden den zuständigen Behörden, für welche Handelstische und welche Risikofaktor-Untergruppen sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Vorgehensweise beschließen.

(4) Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition oder einer Position im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegt, wie folgt berechnet:

EffectiveLH =[Abbildung]SubCatLH if Mat > LH₅
EffectiveLH =[Abbildung]min (SubCatLH, minⱼ{LHⱼ/LHⱼ ≥ Mat}) if LH₁ ≤ Mat ≤ LH₅
EffectiveLH =[Abbildung]LH₁ if Mat < LH₁

dabei gilt:

EffectiveLH = der effektive Liquiditätshorizont;

Mat = die Laufzeit der Handelsbuchposition;

SubCatLH = der Liquiditätshorizont des gemäß Absatz 1 ermittelten modellierbaren Risikofaktors; und

minⱼ {LHⱼ/LHⱼ ≥ Mat} = der in Artikel 325bc Tabelle 1 aufgeführte Liquiditätshorizont, der als erster Liquiditätshorizont auf die Laufzeit der Handelsbuchposition folgt.

(5) Innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Tabelle 2 zählen Währungspaare aus dem Euro und der Währung eines Mitgliedstaats, der am WKM II teilnimmt, zu der Untergruppe der liquidesten Währungspaare.

(5a) Innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Tabelle 2 zählen die Währungen der Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zu der Untergruppe „Liquideste Währungen und Landeswährung“.

(6) Die Institute überprüfen die Angemessenheit der Zuordnung nach Absatz 1 mindestens monatlich.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  • a) das Verfahren, nach dem die Institute für die Zwecke des Absatzes 1 die Risikofaktoren von Positionen nach Absatz 1 den Risikofaktorgruppen und den Risikofaktor-Untergruppen zuordnen müssen;
  • b) die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind;
  • c) die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind;
  • d) die Definitionen einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Tabelle 2.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Tabelle 2

RisikofaktorgruppeRisikofaktor-UntergruppeLiquiditätshorizontDauer des Liquiditätshorizonts (in Tagen)
ZinssatzLiquideste Währungen und Landeswährung110
ZinssatzSonstige Währungen (ohne die liquidesten Währungen)220
ZinssatzVolatilität460
ZinssatzSonstige Arten460
KreditspreadZentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten220
KreditspreadGedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben wurden ('Investment grade')220
KreditspreadForderungen gegenüber Staaten ('Investment grade')220
KreditspreadForderungen gegenüber Staaten ('High yield')340
KreditspreadForderungen gegenüber Unternehmen ('Investment grade')340
KreditspreadForderungen gegenüber Unternehmen ('High yield')460
KreditspreadVolatilität5120
KreditspreadSonstige Arten5120
AktienAktiennotierung (hohe Marktkapitalisierung)110
AktienAktiennotierung (geringe Marktkapitalisierung)220
AktienVolatilität (hohe Marktkapitalisierung)220
AktienVolatilität (geringe Marktkapitalisierung)460
AktienSonstige Arten460
FremdwährungLiquideste Währungspaare110
FremdwährungSonstige Währungspaare (ohne die liquidesten Währungspaare)220
FremdwährungVolatilität340
FremdwährungSonstige Arten340
WarenpositionenEnergiepreis und Kohlenstoffemissionspreis220
WarenpositionenEdelmetallpreis und Buntmetallpreis220
WarenpositionenSonstige Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle)460
WarenpositionenVolatilität der Energie- und Kohlenstoffemissionspreise460
WarenpositionenVolatilität der Edelmetall- und Buntmetallpreise460
WarenpositionenVolatilität der sonstigen Rohstoffpreise (ohne Energie, Kohlenstoff, Edelmetalle und Buntmetalle)5120
WarenpositionenSonstige Arten5120