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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 30 CRR – Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:

  • a) das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,
  • b) das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 30 CRR verweisen

  • Art. 502 CRR – Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 53 KWG – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
  • § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

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