Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 3 CRR – Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 3 CRR verweisen
- Art. 236a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
- Anhang IV CRR
Rechtsprechung zu Art. 3 CRR
Eine Entscheidung zitiert Art. 3 CRR.
EuG, Urt. v. 05.06.2024 – T-186/22 · Dritte erweiterte Kammer
BNP Paribas gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Festlegung der Aufsichtsanforderungen – Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen – Rechtskraft – Überschreitung von Befugnissen – …
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