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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 3 CRR – Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 3 CRR verweisen

  • Art. 236a CRR – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird
  • Anhang IV CRR

Rechtsprechung zu Art. 3 CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 3 CRR.

  • EuG, Urt. v. 05.06.2024 – T-186/22 · Dritte erweiterte Kammer

    BNP Paribas gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Festlegung der Aufsichtsanforderungen – Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen – Rechtskraft – Überschreitung von Befugnissen – …

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