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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 270b CRR – Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 270b CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 270b CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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