Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 270b CRR – Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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„Was regelt Art. 270b CRR? Zitiere den Wortlaut.“