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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 253 CRR – Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.

(2) Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, so kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 253 CRR verweisen

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