Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 219 CRR – Bilanzielles Netting
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.