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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 205 CRR – Anforderungen an Vereinbarungen über bilanzielles Netting (außer Netting-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206)

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Vereinbarungen über die Aufrechnung (Netting) von Bilanzpositionen mit Ausnahme von Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206 können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Die Vereinbarungen sind selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
  • b) die Institute sind jederzeit in der Lage, die unter die Vereinbarungen fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu bestimmen;
  • c) die Institute überwachen und steuern die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken kontinuierlich;
  • d) die Institute überwachen und steuern die betreffenden Risikopositionen auf Nettobasis kontinuierlich.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 205 CRR verweisen

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