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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 174 CRR – Verwendung von Modellen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- oder Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools verwenden Institute statistische oder andere mathematische Methoden („Modelle“). Es sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • a) Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt;
  • b) das Institut verfügt über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell einfließenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;
  • c) die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten sind repräsentativ für die aktuelle Schuldner- und Risikopositionsstruktur des Instituts;
  • d) das Institut führt regelmäßig Modellvalidierungen durch, die die Überwachung der Leistung und Stabilität des Modells, die Überprüfung der Modellspezifikation und die Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfassen;
  • e) um die modellgestützten Zuordnungen zu überprüfen und zu gewährleisten, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden, ergänzt das Institut das statistische Modell durch individuelle Beurteilung und Kontrolle. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler zu finden und zu begrenzen. Im Rahmen der individuellen Beurteilung tragen die zuständigen Mitarbeiter allen einschlägigen Informationen Rechnung, die durch das Modell nicht erfasst werden. Das Institut legt schriftlich nieder, wie die individuelle Beurteilung durch Mitarbeiter und die Modellergebnisse miteinander zu kombinieren sind.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a bilden die Input-Variablen eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Prognosen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen enthalten. Es muss eine funktionale Verbindung zwischen Input und Output des Modells geben, die gegebenenfalls durch Experten bestimmt werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 174 CRR verweisen

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