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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 146 CRR – Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

  • a) Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;
  • b) es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 146 CRR verweisen

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„Was regelt Art. 146 CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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