Risikogewichtete Positionsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 ermittelt.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 130 CRR – Verbriefungspositionen
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 130 CRR verweisen
- Art. 457 CRR – Technische Anpassungen und Korrekturen
- Anhang IV CRR
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 130 CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 130 CRR? Zitiere den Wortlaut.“