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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 122 CRR – Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 1

Bonitätsstufe123456
Risikogewicht20 %50 %75 %100 %150 %150 %

(2) Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 122 CRR verweisen