Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 110a CRR – Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
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„Was regelt Art. 110a CRR? Zitiere den Wortlaut.“