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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 102 CRR – Anforderungen für das Handelsbuch

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Positionen im Handelsbuch unterliegen entweder keinen Beschränkungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit oder können abgesichert werden.

(2) Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Regeln und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne der Artikel 103, 104 und 104a zu führen.

(3) Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Führung ihres Handelsbuchs im Sinne des Artikels 103 dienen, und erhalten diese aufrecht.

(4) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz werden Handelsbuchpositionen Handelstischen zugeordnet.

(5) Handelsbuchpositionen unterliegen den in Artikel 105 festgelegten Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung.

(6) Die Institute behandeln interne Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 102 CRR verweisen

  • Art. 104 CRR – Einbeziehung in das Handelsbuch
  • Anhang IV CRR
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 14 KWG – Millionenkredite
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers

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