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Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 5 BWahlG – Berechnung der Sitzverteilung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Zur Ermittlung der Oberverteilung wird die Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Wahlgebiet durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet. Zur Ermittlung der Unterverteilung wird für jede Partei die Zahl der auf ihre Landeslisten jeweils entfallenden Zweitstimmen durch den nach Absatz 2 zu bestimmenden Zuteilungsdivisor geteilt und das Teilungsergebnis gemäß Absatz 3 gerundet.

(2) Der Zuteilungsdivisor wird so bestimmt, dass alle verfügbaren Sitze verteilt werden. Zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors wird die Summe der jeweils zugrunde liegenden Stimmenzahlen durch die Anzahl der verfügbaren Sitze geteilt. Werden mit diesem Zuteilungsdivisor insgesamt mehr Sitze vergeben als verfügbar sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass bei erneuter Zuteilung sich die Anzahl der verfügbaren Sitze ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Parteien, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) Die Teilungsergebnisse bei der Berechnung nach Absatz 1 werden gerundet, indem Zahlenbruchteile unter 0,5 zur darunterliegenden ganzen Zahl abgerundet und solche über 0,5 zur darüber liegenden ganzen Zahl aufgerundet werden. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so ab- oder aufgerundet, dass die Anzahl der verfügbaren Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BWahlG verweisen

  • § 3 BWahlG – Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung
  • § 4 BWahlG – Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien

Rechtsprechung zu § 5 BWahlG

4 Entscheidungen zitieren § 5 BWahlG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 30.07.2024 – 2 BvR 361/24 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen §§ 4, 5 BWahlG - Tenorbegründung

  • BVerfG, Urt. v. 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Entschluss des Gesetzgebers, das Wahlrecht zu reformieren, ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. 2.Das in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4 Sätze 1 und 2 BWahlG geregelte Zweitstimmendeckungsverfahren begründet über die gerechtfertigten Ausnahmeregelungen für erfolgreiche unabhängige Bewerber hinaus keine Ungleichbehandlung. 3. Unter den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen …
  • BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es sich um ein einheitliches Postulat, das verschiedene Aspekte in sich vereint. Demgemäß ist der Maßstab hierfür einheitlich zu bestimmen. Eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit …
  • BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne Mandatsrelevanz zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat. 2. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das grundrechtsgleiche Recht …

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