Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
BWahlG · Bundeswahlgesetz
§ 40 BWahlG – Entscheidung des Wahlvorstandes
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 40 BWahlG
Eine Entscheidung zitiert § 40 BWahlG.
BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne Mandatsrelevanz zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat. 2. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das grundrechtsgleiche Recht …