Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
BWahlG · Bundeswahlgesetz
§ 38 BWahlG – Feststellung des Briefwahlergebnisses
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 38 BWahlG
Eine Entscheidung zitiert § 38 BWahlG.
BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Hat der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG von weiteren Ermittlungen abgesehen, besteht für das Bundesverfassungsgericht weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Nur wenn sich die Beweiserhebung des Deutschen Bundestages als lückenhaft oder in sonstiger Weise als unzureichend erweist, kann das Bundesverfassungsgericht insoweit tätig …
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