Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
BWahlG · Bundeswahlgesetz
§ 37 BWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 37 BWahlG
2 Entscheidungen zitieren § 37 BWahlG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Bei dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es sich um ein einheitliches Postulat, das verschiedene Aspekte in sich vereint. Demgemäß ist der Maßstab hierfür einheitlich zu bestimmen. Eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, dennoch aber gegen das Gebot der Normenklarheit …
BVerfG, Beschl. v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 · 2. Senat
Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua Einführung ausgleichsloser Überhangmandate) - Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet, insb potentielle Verletzung des …
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