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BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 81 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 81 BVerfGG verweisen
Rechtsprechung zu § 81 BVerfGG
Eine Entscheidung zitiert § 81 BVerfGG.
BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvL 8/07 · 1. Senat
Leitsatz: 1. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.