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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 81 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 81 BVerfGG

Eine Entscheidung zitiert § 81 BVerfGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvL 8/07 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nicht auffindbare Miterben von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

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