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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 70 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 BVerfGG verweisen